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Steuererklärungen

Geben Sie Ihre Steuererklärungen in professionelle Hände

 

Steuererklärungen sind meist schriftliche Auskünfte an die zuständige Finanzbehörde über Einkommen, Vermögen oder Umsatz einer steuerpflichtigen Person oder Gesellschaft. Die Behörde berechnet daraus wiederum die Besteuerungsgrundlage sowie die Höhe der zu zahlenden Steuer. Das Ergebnis teilt die Behörde mittels Steuerbescheid mit. Es gibt bei Steuererklärungen auch immer bindende, gesetzliche Fristen, die auf jeden Fall eingehalten werden müssen.

Natürliche oder juristische Person und Personengesellschaften sind verpflichtet, eigene Einkünfte, die Löhne ihrer Mitarbeiter und Veränderungen im privaten Vermögen gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Hierzu dienen die folgenden Steuererklärungen, deren Anfertigung wir gerne für Sie hier in der Kanzlei Krüger übernehmen:


  • Einkommensteuererklärung
  • Körperschaftsteuererklärung
  • Umsatzsteuererklärung
  • Gewerbesteuererklärung
  • Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften
  • Erklärung zur Erbschaft- und Schenkungssteuer
  • Lohnsteueranmeldungen
  • Kapitalertragsteueranmeldungen
  • Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Erklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwertes

Einkommensteuererklärung

Die Einkommensteuererklärung ist die schriftliche Mitteilung an das Finanzamt über die Einkommensverhältnisse einer steuerpflichtigen, natürlichen Person. Aus dieser Steuererklärung berechnet die Behörde die zu zahlende Einkommensteuer, sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer und den Solidaritätsbeitrag für das betreffende Jahr. Die Frist für diese Art der Steuererklärung ist für gewöhnlich bis zum 31. Juli des Folgejahres. Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung durch unsere Kanzlei einreichen lassen, so gelten in der Regel verlängerte Fristen.

Körperschaftsteuererklärung

Die Körperschaftsteuer ist eine Unternehmenssteuer. Sie wird auf den Gewinn bzw. das Einkommen juristischer Personen erhoben. Die Körperschaftsteuer müssen alle juristischen Personen zahlen, die ihren Sitz in Deutschland haben oder ihre Geschäfte von hier aus leiten. Als juristische Personen gelten Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereine oder Genossenschaften. Es gibt jedoch auch gewisse Befreiungen. Geben Sie gerne Ihre Körperschaftsteuererklärung in unsere professionellen Hände, um hier Fehler zu vermeiden.

Umsatzsteuererklärung

In der Regel sind alle Unternehmen, die Dienstleistungen oder Waren im Inland anbieten, dazu verpflichtet, dem Finanzamt ihre Umsätze offenzulegen. Das geschieht in Form einer Umsatzsteuererklärung, die elektronisch eingereicht werden muss. Die Frist für die Umsatzsteuererklärung ist immer der 31. Juli des Folgejahres. Auch Kleinunternehmen und Freelancer sind davon nicht ausgenommen. Die meisten Selbstständigen müssen außerdem Umsatzsteuervoranmeldungen online übermitteln. Die Steuerlast ist selbst zu berechnen und ergibt sich aus der Umsatzsteuer minus bereits übermittelter Umsatzsteuerzahlungen im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen.

Gewerbesteuererklärung

Die Gewerbesteuer ist eine der umstrittensten Steuern in Deutschland. Im Grunde muss jedes Unternehmen, das ein Gewerbe betreibt, eine Gewerbesteuererklärung übermitteln. Die Steuerlast ist hier abhängig von der Gewinnhöhe. Der Gewerbesteuerfreibetrag ist € 24.500 jährlich. Liegt Ihre Gewinnspanne darüber, so müssen Sie Gewerbesteuern zahlen. Ist Ihr jährlicher Gewinn geringer oder sind Sie freiberuflich tätig, dann sind Sie von der Gewerbesteuer befreit. Die Gewerbesteuer muss vierteljährlich im Voraus gezahlt werden. Ergibt sich bei der Gewerbesteuererklärung eine Differenz, so wird entweder rückerstattet oder nachgefordert. Die Frist für die Gewerbesteuererklärung ist immer der 31. Juli des Folgejahres. Beauftragen Sie uns als Steuerberater Kanzlei, so verlängert sich diese Frist.

Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften

Um Bemessungsgrundlagen selbstständig festzustellen, gibt es im deutschen Steuerrecht die gesonderte und einheitliche Feststellung. Das ist ein Verwaltungsverfahren zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage. Diese Steuererklärung besteht aus mehreren Formularen, die korrekt ausgefüllt und bei der Finanzbehörde eingereicht werden müssen. Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung wird die Bemessungsgrundlage für mehrere Personen festgestellt. Diese Personen haben beispielsweise gemeinsame Einkünfte oder ein zu besteuerndes Objekt. Dann wird die Besteuerungsgrundlage für die Gemeinschaft gesondert, aber für jeden Einzelnen einheitlich festgestellt. Hierbei geht es um die Gleichbehandlung der einzelnen Personen.

Erklärung zur Erbschafts- und Schenkungssteuer

Personen, die in Deutschland ein Erbe oder eine Schenkung erhalten, sind in der Regel dazu verpflichtet, eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer abzuführen. Ist der Erblasser bereits tot, handelt es sich um ein Erbe. Lebt die schenkende Person noch, dann ist es rechtlich gesehen eine Schenkung. Die Höhe der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer hängt dabei von zwei Faktoren ab, nämlich dem Verwandtschaftsgrad und dem Wohnsitz. Je enger die Verwandtschaft ist, desto höher ist der Freibetrag dieser Steuer. Außerdem ist die Steuer nur wirksam, wenn zumindest eine der beteiligten Personen des Erbes oder der Schenkung, ihren Wohnsitz in Deutschland hat.

Lohnsteueranmeldungen

Wir übernehmen gerne auch die Lohnsteueranmeldungen für Sie. Lohnsteueranmeldungen sind immer elektronisch über ELSTER einzureichen. Die Fristen für die Lohnsteueranmeldung müssen dabei genau eingehalten werden. In der Regel ist der Zeitraum für die Anmeldung stets bis zum 10. des darauffolgenden Monats. Es gibt jedoch auch Fälle, bei denen die Lohnsteueranmeldung quartalsweise oder jährlich erfolgt. Bei der jährlichen Anmeldung ist die Frist jeweils bis zum 10. Januar des Folgejahres. Bei der quartalsweisen Lohnsteueranmeldung sind die Fristen wie folgt: 10. April (1. Quartal), 10. Juli (2. Quartal), 10. Oktober (3. Quartal) sowie 10. Januar (4. Quartal). Neben der Lohnsteueranmeldung sind Arbeitgeber auch dazu verpflichtet, die Lohnsteuer fristgerecht abzuführen. Die Frist für die Lohnsteuerzahlung ist jeweils bis zum 10. des Folgemonats.

Kapitalertragsteueranmeldungen

Die Kapitalertragsteuer ist eine Art der Einkommensteuer, die auf Kapitalerträge erhoben wird. Sie beträgt 25 % und muss mittels Kapitalertragsteueranmeldung an das Finanzamt abgeführt werden. Die Kapitalertragsteueranmeldung erfolgt über ein Online Formular auf der ELSTER-Plattform. Die Kapitalertragsteuer ist sowohl von Unternehmen, als auch von Privatpersonen mit Kapitalerträgen zu zahlen. Für Privatpersonen gibt es jedoch auch einen Freibetrag für diese Steuer. Die Frist für die Kapitalertragsteuer zur Anmeldung und Überweisung ist, sobald die Gewinnausschüttung erfolgt. Die Steuerschuld entsteht also, bei Ausschüttung bzw. Zufluss des Kapitals. Als Privatperson kann unter gewissen Voraussetzungen ein Freistellungsauftrag für Geldanlagen an die Bank gestellt werden. Gerne helfen wir Ihnen bei allen Angelegenheiten rund um die Kapitalertragsteueranmeldung.

Umsatzsteuervoranmeldungen

Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen vom Großteil der Unternehmen in Deutschland monatlich oder quartalsweise beim Finanzamt eingereicht werden. Eigentlich ist die Umsatzsteuer eine Jahressteuer. Durch die Umsatzsteuervoranmeldungen und einhergehenden Vorauszahlungen wird das Zahlungsausfallrisiko für den Staat minimiert und die Zahlungslast für die Unternehmen auf das ganze Jahr aufgeteilt. Generell sind alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen davon betroffen. Fallen Sie unter die Kleinunternehmerregelung, dann sind Sie davon befreit. Die Frist für die Umsatzsteuervoranmeldungen hängt von der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres ab. Betrug diese mehr als € 7.500, dann müssen die Voranmeldungen monatlich erfolgen. War die Zahllast geringer als € 1.000, kann die Finanzbehörde das Unternehmen von den Vorauszahlungen befreien. Neugegründete Firmen müssen die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich einreichen, über den Zeitraum der ersten 2 Jahre.

Erklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwertes

Der Einheitswert von Immobilien oder Grundstücken ist die Grundlage zur Berechnung gewisser Steuern, wie beispielsweise Grundsteuer oder Gewerbesteuer. Das zuständige Finanzamt ermittelt diesen Einheitswert. Eigentümer erhalten dann durch den Einheitswertbescheid Auskunft über den berechneten Wert des Objekts. Sind Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit Widerspruch beim Finanzamt einzulegen. Der Einheitswert ist nicht zu verwechseln mit dem Verkehrswert eines Grundstückes oder einer Immobilie. Während der Einheitswert eine steuerliche Bemessungsgrundlage für die Finanzbehörde darstellt, handelt es sich beim Verkehrswert um den aktuellen Marktwert im Falle eines Verkaufes. In der Regel ist der Einheitswert auch deutlich niedriger als der Verkehrswert. Gerne übernehmen wir für Sie die Einreichung der Erklärung zur Einheitswertermittlung beim zuständigen Finanzamt.